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7022/0302 |
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Allgemeine Verkaufs- & Lieferbedingungen der FRB Baumaschinen GmbH
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| § 1 Geltung und Vertragsabschluß |
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1. Diese Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Leistungen, im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auch für zukünftige,
selbst wenn diese Bedingungen nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden. Ergänzend gilt unser Preisverzeichnis
in der jeweils gültigen Fassung.
2. Es gelten vorbehaltlich vertraglicher Vereinbarungen ausschließlich unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Andere Regelungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande oder
auch dadurch, daß wir die gewünschte Lieferung ausführen. Nebenabreden und Änderungen kommen erst mit unserer
schriftlichen Bestätigung zustande.
4. Die Schriftform kann weder durch die einfache elektronische Form, noch durch die qualifizierte elektronische Form ersetzt
werden.
5. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Dokumentationen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art
- auch in elektronischer Form – behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne
unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.
6. Für Miet-, Reparatur- bzw. Montageaufträge gelten neben diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unsere Miet-, Reparatur- bzw. Montagebedingungen als vereinbart.
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| § 2 Umfang der Lieferungspflicht |
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1. Für den Umfang unserer Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder unser Lieferschein maßgebend.
2. Von uns übergebene Unterlagen und gemachte Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben,
sind nur verbindlich, soweit wir diese ausdrücklich als Vertragsbestandteil aufführen bzw. ausdrücklich auf diese Bezug
nehmen.
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| § 3 Preise und Zahlung |
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1. Unsere Preise gelten ab unserem Lager zzgl. Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
2. Zahlungen sind mit Zugang unserer Rechnung fällig und sofort zahlbar. Hiervon abweichende Regelungen bedürfen der
besonderen Vereinbarung.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber entgegengenommen. Die Wertstellung erfolgt auf den
Tag, an dem der Gegenwert zur Verfügung steht.
Diskontspesen und Einzugsgebühren sind sofort in bar fällig, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.
Werden vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen
von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Dies gilt auch in dem Fall, wenn uns nach
Vertragsabschluß Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers nach bankmäßigen Gesichtspunkten
mindern.
3. Der Besteller kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn diese sowohl
dem Grunde, als auch der Höhe nach unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
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| § 4 Lieferzeit |
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1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der zu liefernde Gegenstand bis zum Ablauf der Lieferfrist unser Lager oder das Herstellerwerk
verlassen hat oder wir dem Besteller bis zum Ablauf der Lieferfrist die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
2. Bei Arbeitskämpfen und bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflußbereiches liegen, oder
bei Hindernissen, für die allein das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt
auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstanden sind.
3. Wird der Versand bzw. die Abnahme eines Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat,
trägt der Besteller die durch diese Verzögerung uns entstandenen Kosten. Wir behalten uns in diesem Fall vor, weiteren
Schadensersatz geltend zu machen.
4. Wird der Versand bzw. die Abnahme eines Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat,
behalten wir uns vor, eine angemessene Frist zur Abnahme des Liefergegenstandes zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf
dieser Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.
5. Kommen wir mit einer Lieferung in Verzug und entsteht dem Besteller hieraus ein Schaden, ist der Besteller berechtigt,
eine pauschale Verzugsentschädigung zu fordern. Diese Entschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%,
insgesamt aber höchstens 5% des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig
oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche, wie etwa auf Ersatz etwaiger Folgeschäden
oder eines entgangenen Gewinns oder auch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn,
dem Besteller, dessen gesetzlicher Vertreter oder dem Erfüllungsgehilfen des Bestellers ist eine vorsätzliche oder grob
fahrlässige Vertragsverletzung vorwerfbar.
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| § 5 Gefahrübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes |
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1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer geht die Gefahr auf den Besteller
über. Wird der Liefergegenstand mit Beförderungsmitteln des Bestellers transportiert, trägt der Besteller die Gefahr ab dem
Zeitpunkt, zu dem ihm bzw. dessen Transportpersonal der Liefergegenstand übergeben worden ist. Dies gilt auch dann,
wenn der Besteller den Liefergegenstand direkt beim Herstellerwerk entgegennimmt.
Die Versicherung des Liefergegenstandes gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden ist Sache des Bestellers.
Wir versichern den Liefergegenstand gegen diese Gefahren nur dann, wenn dies mit dem Besteller schriftlich vereinbart
worden ist.
2. Der Besteller darf die Entgegennahme einer Lieferung bei unwesentlichen Mängeln und Mengenabweichungen nicht verweigern.
Der Besteller hat aber die in § 7 geregelten Rechte.
3. Teillieferungen und Teilrechnungen sind zulässig.
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| § 6 Eigentumsvorbehalt |
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1. Das Eigentum an Liefergegenständen geht erst nach vollständiger Bezahlung auf den Besteller über.
2. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller
aus der laufenden Geschäftsverbindung befriedigt sind.
Übersteigt der Wert der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände unsere gegen den Besteller gerichteten
Forderungen um mehr als 50%, geben wir das Vorbehaltsgut - soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um
mehr als 50% übersteigt - auf Verlangen des Bestellers frei. Die Bewertung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Liefergegenstände erfolgt zu unserem Rechnungswert. Liegt der tatsächliche Wert des Vorbehaltsgutes unter diesem
Rechnungswert, ist der Zeitwert maßgebend.
Der Besteller darf den Liefergegenstand vor Eigentumsübergang weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei
Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Liefergegenstände
nach Mahnung berechtigt. Der Besteller ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet. Weder die Geltendmachung
des Eigentumsvorbehalts, noch die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten als Rücktritt.
4. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern,
es sei denn, der Besteller weist uns nach, daß er für den Liefergegenstand bereits eine solche Versicherung abgeschlossen
hat.
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| § 7 Haftung für Mängel der Lieferung |
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1. Weist uns der Besteller nach, daß der Liefergegenstand vor Gefahrübergang mangelbehaftet war, werden wir nach billigem
Ermessen den Liefergegenstand entweder neu liefern oder aber eine Nachbesserung vornehmen.
Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand
selbst entstanden sind, bestehen nicht.
Dieser Haftungsausschluß gilt nicht:
- bei grobem Verschulden,
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet
wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens,
- in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personalschäden oder Sachschäden
an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
- beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber
gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. abzusichern.
2. Der Besteller hat Sachmängel unverzüglich zu rügen und schriftlich unter Angabe und Beschreibung des gerügten Mangels
zu melden. Werden im Rahmen der Nachbesserung von uns Teile ersetzt, behalten wir uns an diesen Teilen das Eigentum vor.
3. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Im Falle einer Nachbesserung
oder Ersatzlieferung räumen wir für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung keine besondere Gewährleistung ein. Sollte
trotz Nachbesserung oder Ersatzlieferung weiterhin ein Mangel vorliegen, ist auch für diesen Mangel die Gewährleistung
maßgeblich, die wir für den Liefergegenstand einräumen. allerdings verlängert sich die von uns eingeräumte Gewährleistung
um den Zeitraum, in dem der Liefergegenstand aufgrund der von uns durchgeführten Nachbesserung oder Ersatzlieferung
nicht genutzt werden kann.
4. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen
Vorschriften.
5. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, aber nicht auf unser Verschulden
beruhen:
Natürliche Abnutzung, unsachgemäß vorgenommene Eingriffe oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder
Dritter, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung, Montage oder Inbetriebsetzung, fehlerhafte
oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel/Austauschwerkstoffe,
mangelnde Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, ohne unsere Zustimmung vorgenommene Änderungen am Liefergegenstand.
6. Um die uns nach billigem Ermessen als notwendig erscheinende Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung vornehmen zu können,
muß uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit geben, sonst sind wir von der Haftung und der Gewährleistung
für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit
bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht,
den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
7. Ist die Beanstandung des Bestellers berechtigt, tragen wir die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. bei Ersatzlieferung
die Kosten des Ersatzstückes sowie dessen Versandkosten. Eventuell entstandene weitere Kosten trägt der Besteller.
8. Hat der Besteller schuldhaft einen Mangel mit verursacht, insbesondere aufgrund der Nichtbeachtung seiner Schadensvermeidungs-
und Minderungspflicht, haben wir nach Nachbesserung einen der Mitverursachung des Bestellers entsprechenden
Schadensatzanspruch.
9. Der Besteller hat nach seiner Wahl ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn - unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausnahmefälle - eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels
fruchtlos verstreicht. Liegt dagegen nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur
Minderung des Vertragspreises zu.
10. Gebrauchte Liefergegenstände werden verkauft wie besichtigt, unter Ausschluß jeglicher Mängelrüge.
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| § 8 Rechte des Bestellers bei Lieferverzögerungen |
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1. Falls wir uns mit unseren Leistungen in Verzug befinden, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, sofern er uns zuvor
fruchtlos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Dies gilt auch, wenn uns der Besteller fruchtlos eine angemessene
Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels gesetzt hat.
2. Liegt dagegen ein nur unerheblicher Mangel des Liefergegenstandes vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung
des Vertragspreises zu.
3. Wir haften auch im Falle von Schäden, die aufgrund Pflichtverletzungen bei Vertragsverhandlungen entstanden sind, unabhängig
aus welchem Rechtsgrund, nur:
bei Vorsatz,
bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/leitender Angestellter,
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
bei Mängeln, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
zu haften ist.
Der Ersatz von reinen Vermögensschäden wird durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den
Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe des Auftragswertes und Schadenshöhe, begrenzt.
Eine weitere Haftung - aus welchen Rechtsgründen auch immer - insbesondere auch auf Ersatz von Schäden, die nicht
am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen.
Wir haften ebenfalls nicht für die Folgen von Mängeln, für die wir gemäß § 7 Ziff. 5 keine Gewähr übernommen haben.
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| § 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand |
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1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluß aller Kollisionsnormen und des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozeß - ist für beide Teile
und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung an unserem Hauptsitz in Berlin,
sofern der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist.
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